Kann man das Erbe aufteilen wie man will?

Kann man das Erbe aufteilen wie man will?

Dabei kann jeder Erbe jederzeit die Auflösung auch ohne wichtigen Grund verlangen. Am einfachsten und schnellsten ist es, wenn sich alle Erben darüber einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen. Möglich ist auch, dass im gegenseitigen Einvernehmen einer der Erben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

Wie muss das Erbe verteilt werden?

Das Erbe wird auf jeder Ebene zu gleichen Teilen aufgeteilt. Es erbt immer die höchste Ordnung. Beispiel: Die Eltern des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Sofern die Geschwister bereits verstorben sind, erben deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen und so weiter.

Kann es mehrere Erben geben?

Hinterlässt ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so bilden diese qua Gesetz – d.h. auch gegen ihren Willen – eine Rechtsgemeinschaft, die sog. Erbengemeinschaft. Die Erben werden als Miterben bezeichnet, die Gemeinschaft häufig auch als Miterbengemeinschaft.

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Sind die Erben in der Erbengemeinschaft nicht beteiligt?

Erben, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, verzichten auf ihre Erbenstellung und sind demnach an der Erbengemeinschaft nicht beteiligt. Ebensowenig gehören die Vermächtnisnehmer zur Erbengemeinschaft.

Was gilt für eine Erbschaft aus dem Ausland?

Grundsätzlich gilt, dass eine Erbschaft von einem Erblasser aus dem Ausland abgabenfrei in die Schweiz eingeführt und so in den Besitz der Erben übergehen kann. Hierzu ist in bestimmten Fällen eine Bestätigung beziehungsweise Bewilligung nötig und es sind Vorgaben für die Einfuhr zu beachten.

Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen?

Die gesetzliche Erbfolge kommt beim Erben dann zum Tragen, wenn vom Erblasser keine gültige Verfügung des Todes wegen vorliegt. Mit dem Tod des Erblassers gehen dessen Vermögenswerte auf den oder die Erben über. Gibt es mehrere Erben, so bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft.

Wie kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?

Um die gesetzliche Erbfolge im Erbfall zu umgehen, kann ein testierfähiger Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesen legt er fest, wem sein Vermögen nach seinem Tod vermacht wird. Existiert ein solcher letzter Wille, ist dieser zwingend einzuhalten und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

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